Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen

Für die Geschäftsbedingungen des Verkäufers mit dem Käufer gelten ausschließlich diese allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen des Verkäufers. Einkaufsbedingungen des Käufers, die der Verkäufer nicht ausdrücklich anerkennt, sind unverbindlich, auch wenn ihnen im Einzelfall nicht widersprochen wird.

 

I. Abschluss und Inhalt des Kaufvertrages

1. Die Angebote des Verkäufers sind freibleibend. Ein Kaufvertrag kommt erst zustande, wenn der Verkäufer die Annahme einer Bestellung beim Käufer schriftlich bestätigt. Mit der Bestellung erklärt der Kunde verbindlich, die bestellte Ware erwerben zu wollen. Für den Inhalt des Kaufvertrages ist die Auftragsbestätigung des Verkäufers maßgebend. Nebenabreden und Vertragsänderungen bedürfen der Schriftform.

2. Die in der Auftragsbestätigung angegebenen Stückzahlen werden im Rahmen der technischen Möglichkeiten eingehalten. Produktionsbedingte Abweichungen nach oben und unten sind bis zu 10 % zulässig. Handelsübliche Abweichungen sind in jedem Fall zulässig.

3. Alle Angaben über Gewicht, Inhalt und Maße sind Durchschnittswerte. Soweit nicht Grenzwerte ausdrücklich in der Auftragsbestätigung festgelegt sind, sind handelsübliche Abweichungen – auch in den Farbtönen – zulässig.

 

II. Lieferung

1. Die Lieferfrist beginnt nach Eingang aller für die Ausführung des Auftrages erforderlichen Unterlagen und der vereinbarten Anzahlung. Hat der Käufer Armierungsteile, Rohstoffe oder Formen beizustellen, so beginnt die Frist nicht vor deren Eingang zu laufen.

2. Der Verkäufer ist berechtigt, die Belieferung insoweit einzustellen oder weitere Bestellungen abzulehnen, wenn eine wesentliche Verschlechterung der Vermögenslage des Käufers eintritt.

3. Im Falle des Lieferverzuges ist der Käufer unter den gesetzlichen Voraussetzungen zum Rücktritt vom Vertrag durch schriftliche Erklärung berechtigt, sofern der Verkäufer nicht vor wirksamer Erklärung des Rücktritts die Versandbereitschaft der Lieferung mitteilt. Kommt der Verkäufer in Verzug, so kann der Käufer erst dann vom Vertrage zurücktreten, wenn der dem Verkäufer eine angemessene Nachfrist gesetzt hat. Im Falle des Lieferverzuges oder der Unmöglichkeit haftet der Verkäufer für Schadensersatzansprüche nur nach Maßgabe von Abschnitt VI., Ziffer 1 und 2 dieser Bedingungen.

4. Fälle höherer Gewalt und sonstige Ereignisse, auf die der Verkäufer keinen Einfluss hat und die ihm eine Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, etwa Betriebsstörungen, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, behördliche Maßnahmen sowie die Nichtlieferung, nicht richtig oder verspätete Lieferung seitens seiner Lieferanten, unvorhersehbarer Bruch oder Härtefehler an Werkzeugen, gleich aus welchem Grund, entbindet den Verkäufer von den Verpflichtungen aus dem jeweiligen Kaufvertrag; Hindernisse vorübergehender Natur allerdings nur für die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Käufer die Verzögerung nicht zuzumuten ist, kann er nach vorheriger Anhörung des Verkäufers durch unverzügliche schriftliche Erklärung vom Vertrag zurücktreten.

5. Der Versand der Ware erfolgt auf Gefahr des Käufers, auch wenn frachtfreie Lieferung vereinbart ist. Die Gefahr geht mit der Übergabe der Ware an den Spediteur oder Frachtführer oder an die sonstige Transportperson bei Beginn des Verladevorgangs auf den Käufer über. Bei Verzögerung der Absendung durch ein Verhalten des Käufers geht die Gefahr mit der Mitteilung der Versandbereitschaft auf den Käufer über.

6. Bruch der gelieferten Ware berechtigt den Käufer nicht zur Wandlung oder Minderung.

7. Versandart und Verpackung stehen in sachgemäßem Ermessen des Verkäufers. Die Versicherung der Ware gegen Transportschäden und sonstige Risiken erfolgt nur auf ausdrücklichem Wunsch und auf Kosten des Käufers. Der Käufer hat etwaige abweichende Weisungen für den Versand dem Verkäufer rechtzeitig zu erteilen.

8. Sofern der Versand der Ware auf Leihverpackungen, wie Paletten, Zwischenlagen, Mehrweggestellen und dergleichen erfolgt, bleiben diese Eigentum des Verkäufers und sind unverzüglich, spätestens jedoch nach Ablauf von 3 Monaten seit Lieferung frachtfrei und in gebrauchsfähigem Zustand an den Verkäufer zurückzugeben. Bei Überschreitung dieser Frist wird für jeden weiteren Monat eine Benutzungsgebühr von 5,-- Euro/Palette erhoben. Für in Verlust geratene Leihverpackungen ist der Verkäufer berechtigt, den Selbstkostenpreis zuzüglich Mehrwertsteuer in Rechnung zu stellen.

9. Für vom Käufer beigestellte Umverpackungen, wie Kartons, Paletten und dergleichen, haftet der Verkäufer mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns. Für Verluste durch Aussortieren beschädigter oder unbrauchbarer Umverpackungen bis zu 10 % der beigestellten Umverpackungen haftet der Verkäufer nicht.

 

III. Preise, Zahlung

1. Die Verkaufspreise verstehen sich, wenn nichts anderes vereinbart ist, in EURO zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer. Die Preise gelten ab Werk, ausschließlich Fracht, Zoll und Verpackung. Die Preise enthalten keine Entsorgungskosten. Nach Abschluss des Liefervertrages beim Verkäufer oder dessen Lieferanten entstehende Kostenerhöhungen für Rohstoffe, Energie oder Frachten berechtigen den Verkäufer, unverzüglich vom Käufer Verhandlungen über eine Preisanpassung zu verlangen. Kommt danach eine Übereinkunft nicht binnen 6 Wochen zustande, so sind für beide Seiten für den noch nicht durch Lieferung ausgeführten Teil des Liefervertrages von der Lieferbzw. Abnahmepflicht entbunden.

2. Für Fertigwaren gelten Zahlungsbedingungen von 14 Tagen / netto. Für Werkzeuge (Formen) sind 50% des Preises bei Bestellung und 50% nach Empfang der Ausfallmuster vom Käufer netto ohne Skontoabzug zu bezahlen.

3. Die Hereingabe von Wechseln gilt nicht als Barzahlung. Bei Überschreitung von Zahlungsfristen ist der Verkäufer berechtigt, Verzugszinsen in Höhe des jeweiligen vom Verkäufer zu zahlendem Zinssatze für Überziehungskredite, mindestens aber in Höhe von 2 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu berechnen.

4. Die Zurückhaltung von Zahlungen wegen oder die Aufrechnung von Gegenansprüchen des Käufers sind nur zulässig, wenn diese Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Bei Zahlungsverzug, Wechselprotest und Zahlungseinstellung des Käufers kann der Verkäufer die sofortige Zahlung der Gesamtforderung – einschließlich etwaiger Forderungen aus umlaufenden Wechseln – ohne Rücksicht auf die vereinbarte Fälligkeit verlangen. Das gilt auch, wenn ihm Umstände bekannt werden, die zu begründeten Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Käufers Anlass geben, und zwar auch, wenn diese Umstände schon bei Vertragsabschluss vorlagen, dem Verkäufer jedoch nicht bekannt waren oder bekannt sein mussten. Unter diesen Voraussetzungen ist der Verkäufer auch berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen und, wenn die Vorauszahlung oder Sicherheit nicht binnen 2 Wochen gelistet wird, ohne erneute Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten. Weitergehende Ansprüche bleiben unberührt.

 

IV. Eigentumsvorbehalt

1. Alle vom Verkäufer gelieferten Waren (Vorbehaltsware) bleiben bis zur vollständigen Erfüllung der Kaufpreisforderung und etwaiger anderer, aus der Geschäftsvereinbarung bestehender oder künftiger Forderungen des Verkäufers gegen den Käufer, gleich aus welchem Rechtsgrund, Eigentum des Verkäufers.

2. a) Wird die Vorbehaltsware vom Käufer mit einer anderen beweglichen Sache vermischt oder verbunden und erlischt dadurch das Eigentum des Verkäufers an der Vorbehaltsware, so erwirbt der Verkäufer an dem vermischten Bestand oder der Sache, auch wenn die andere Sache als Hauptsache anzusehen ist. Miteigentum im Verhältnis des Wertes der vom Verkäufer gelieferten Vorbehaltsware zum Wert der anderen vermischten oder verbundenen Sachen im Zeitpunkt der Vermischung oder Verbindung. Der Käufer verwahrt die Sachen unentgeltlich für den Verkäufer mit kaufmännischer Sorgfalt.

b) Wird die Vorbehaltsware verarbeitet oder umgebildet, so erfolgt diese Verarbeitung oder Umbildung für den Verkäufer als Hersteller im Sinn des § 950 BGB, ohne diesen zu verpflichten. Die verarbeitete oder oder umgebildete Ware ist Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen. Bei Verarbeitung oder Umbildung mit anderen, nicht im Eigentum des Verkäufers stehenden Sachen durch den Käufer steht dem Verkäufer das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu der Summe der Rechnungswerte der anderen verwendeten Sachen und des Verarbeitungswertes oder Umbildungswertes. Der Käufer verwahrt die neue Sache unentgeltlich für den Verkäufer mit kaufmännischer Sorgfalt.

c) Auf die nach a) und b) entstehenden Miteigentumsanteile finden die für die Vorbehaltsware geltenden Bestimmungen dieser Bedingungen entsprechende Anwendungen.

d) Mängel sind uns unverzüglich schriftlich anzuzeigen, bevor die Ware weitergegeben, vermischt oder verbunden wird, da wir ansonsten keine Haftung übernehmen.

3. Der Käufer ist nur berechtigt, im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes die Vorbehaltsware zu veräußern. Er darf sie jedoch weder zu Sicherheit übereignen noch verpfänden. Er tritt dem Verkäufer bereits jetzt alle Forderungen aus einer Weiterveräußerung der Vorbehaltsware ab. Die abgetretenen Forderungen dienen im selben Umfang zur Sicherung des Verkäufers wie die Vorbehaltsware. Von dritter Seite vorgenommene Pfändungen sind dem Verkäufer unverzüglich anzuzeigen. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Waren weiterveräußert, so gilt die Forderung des Käufers gegen seine Abnehmer in Höhe des zwischen dem Käufer und dem Verkäufer vereinbarten Lieferpreises für die Vorbehaltsware als abgetreten.

4. Wird die abgetretene Forderung in eine laufende Rechnung aufgenommen, so tritt der Käufer bereits jetzt einen der Höhe nach dieser Forderung entsprechenden Teil des Saldos einschließlich des Schlusssaldos ausdem Kontokorrent an den Verkäufer ab.

5. Zur Einziehung der abgetretenen Forderungen ist der Käufer bis auf Widerruf ermächtigt. Der Verkäufer zum Widerruf der Einziehungsermächtigung berechtigt, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Verkäufer nicht ordnungsgemäß nachkommt oder dem Verkäufer Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Käufers erheblich zu mindern geeignet sind. In diesem Falle ist der Käufer verpflichtet, den Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und ihm die Abtretung anzuzeigen. Darüber hinaus ist der Verkäufer auch selbst zur Abtretungsanzeige an den Schuldner berechtigt.

6. Für den Fall, dass sich der Käufer dem Verkäufer gegenüber in Verzug befindet oder eine besondere Gefährdung der Forderungen des Verkäufers eingetreten ist, ist dieser berechtigt, die Vorbehaltsware in unmittelbaren Besitz zu nehmen und nach eigenem Ermessen zu verwerten.

7. Übersteigt der Wert der für den Verkäufer bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 10 %, so ist der Verkäufer auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach Wahl des Verkäufers verpflichtet.

8. Erfolgt die Lieferung vereinbarungsgemäß an einem anderen als den Käufer, so geht das Eigentum auf den Empfänger der Lieferung erst nach Zahlung des Kaufpreises durch den Käufer über.

 

V. Beanstandungen, Gewährleistung

1. Maßgebend für Qualität und Ausführung der gelieferten Waren sind die Durchschnitts-Ausfallmuster, welche der Verkäufer dem Käufer zur Prüfung vorgelegt hat.

2. Für das richtige Größenmaß, sowie für die praktische Eignung der gelieferten Waren in Verbindung mit dem Verwendungszweck trägt der Käufer allein die Verantwortung auch wenn er bei der Entwicklung vom Verkäufer beraten worden ist.

3. Bei Massenartikeln, z.B. Verschlüssen und einfacheren Verpackungskörpern ist ein Ausschussanteil bis zu 3 % der Gesamtmenge zu tolerieren und berechtigt nicht zu einer Mängelrüge. Abweichende Vereinbarungen bedürfen einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung.

4. Der Käufer ist verpflichtet, die Ware nach Eintreffen oder sobald er auf andere Weise selbst oder durch seine Erfüllungsgehilfen die Verfügungsmacht erlangt hat, unverzüglich zu untersuchen.

5. Auf die Untersuchungs- und Rügepflichten finden die gesetzlichen Vorschriften Anwendung. Das gilt entsprechend für Beanstandungen wegen Abweichungen der Lieferung von der Auftragsbestätigung hinsichtlich des Umfangs, der Warenart oder Warenbeschaffenheit.

6. Etwaige Mängel sind durch den Käufer innerhalb von 14 Tagen schriftlich zu rügen.

7. Mängel, die bei der unverzüglichen Untersuchung der Ware nicht erkannt werden konnten, sind innerhalb von 14 Tagen nach der Entdeckung des Mangels schriftlich zu rügen, spätestens jedoch innerhalb der Gewährleistungsfrist. Diese beträgt ein Jahr ab Ablieferung der Ware.

8. Bei berechtigten Beanstandungen erfolgt die Nacherfüllung nach Wahl des Verkäufers durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Darüber hinaus stehen dem Käufer die weiteren gesetzlichen Ansprüche insbesondere auf Rücktritt vom Vertrage und Minderung zu, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür erfüllt sind.

9. Für alle sonstigen dem Käufer wegen oder im Zusammenhang mit Mängeln oder Fehlen zugesicherter Eigenschaften der gelieferten Ware oder der vom Verkäufer erbrachten Leistungen etwa zustehender Schadensersatzansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, haftet der Verkäufer nur nach Maßgabe von Abschnitt VI, Ziff. 1 u. 2 dieser Bedingungen, soweit es sich nicht um Schadensersatzansprüche aus einer etwaigen Eigenschaftszusicherung handelt, welche den Käufer gegen das Risiko von etwaigen Mangelfolgeschäden absichern sollen. Auch in diesem Fall haftet der Verkäufer aber nur für den typischen und vorhersehbaren Schaden.

10. Der Verkäufer übernimmt keine Haftung für die Verträglichkeit der gelieferten Ware mit dem Füllgut. Mangels abweichender Vereinbarungen obliegen Abpack- und Eignungsprüfungen dem Käufer.

 

VI. Schadensersatzansprüche

1. Schadensersatzansprüche des Käufers gegen den Verkäufer, seine gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen sowie Verrichtungsgehilfen, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus den §§ 280 ff BGB, sind ausgeschlossen, es sei denn, der Schadenersatzanspruch des Käufers beruht a) auf der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wenn sie durch eine vorsätzliche oder fahrlässige Pflichtverletzung durch den Verkäufer, eines seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen verursacht ist oder b) auf vorsätzliche oder fahrlässiger Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht (Kardinalpflicht) durch den Verkäufer, seine gesetzlichen Vertreter oder seine Erfüllungsgehilfen oder c) auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch den Verkäufer, seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen oder dem arglistigen Verschweigen eines Mangels oder d) auf dem Produkthaftungsgesetz.

2. Der Haftungsausschluss gemäß Absatz 1 gilt im gleichen Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, leitenden und nichtleitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen des Verkäufers.

 

VII. Schutzrechte

1. Der Käufer haftet für jeden Schaden, der dem Verkäufer dadurch entsteht, dass er durch Ausführung der erteilten Bestellung Schutzrechte Dritter verletzt, es sei denn, die die Verletzung begründenden Merkmale der gekauften Ware sind vom Verkäufer vorgeschlagen oder die Verletzung liegt lediglich in dem von ihm angewandten Herstellungsverfahren.

2. Sofern dem Verkäufer von einem Dritten unter Berufung auf ein diesem gehöriges Schutzrecht die Herstellung und Lieferung von Gegenständen, die nach Zeichnungen, Modellen oder Mustern des Käufers angefertigt werden, untersagt wird, ist er – ohne zur Prüfung der Rechtslage verpflichtet zu sein – unter Ausschluss aller Schadenersatzansprüche des Käufers berechtigt, die Herstellung und Lieferung einzustellen und Ersatz der aufgewendeten Kosten zu verlangen.

 

VIII. Werkzeuge, Klischees und Druckunterlagen

1. Für den Auftrag des Käufers beschaffte, Spezialformen, Klischees, Spezialwerkzeuge oder Druckunterlagen, gleich ob sie im Eigentum des Verkäufers oder aufgrund besonderer Vereinbarung im Eigentum des Käufers stehen, werden vom Verkäufer für den Käufer mit der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmanns verwahrt und nur für Bestellungen des Käufers verwendet. Wegen des an Werkzeugen, Formen, Klischees oder Druckunterlagen bestehenden Know-hows des Verkäufers ist ein Herausgabeanspruch des Käufers in jedem Fall ausgeschlossen. Die Aufbewahrungspflicht erlischt, wenn vom Käufer 2 Jahre nach der letzten Lieferung keine weiteren Bestellungen erfolgt sind.

2. Der Verkäufer ist nicht zur Annahme von Anschlussaufträgen verpflichtet und nicht an die Preise gebunden, die bei der ersten oder einer vorhergehenden Bestellung vereinbart wurden.

3. Bei einer Bestellung von bedruckten Verpackungen ist der Käufer verpflichtet, eine verbindliche reproduktionsfähige Reinzeichnung des Druckbildes zur Verfügung zu stellen. Werden grafische Arbeiten zur Schaffung von Druckvoraussetzungen auf Verlangen vom Verkäufer geleistet, so ist der Verkäufer zu einer Weiterberechnung der ihm entstandenen Aufwendungen an den Käufer berechtigt.

4. Die Kosten für Klischees, welche der Verkäufer auf Veranlassung des Käufers angefertigt hat oder von Dritten anfertigen lässt, trägt der Käufer. IX. Armierungsteile 1. Werden Armierungsteile, z.B. einzupressende oder einzuspritzende Metallteile durch den Käufer geliefert, dann ist dieser verpflichtet, sie frei Werk des Verkäufers mit einem Zuschlag von 5 % für etwaigen Ausschuss anzuliefern, und zwar rechtzeitig, in einwandfreier Beschaffenheit und in solchen Mengen, dass dem Verkäufer eine ununterbrochene Verarbeitung möglich ist. 2. Bei nicht rechtzeitiger oder ungenügender Anlieferung von Armierungsteilen ist der Käufer verpflichtet, dadurch erwachsene Mehrkosten zu vergüten. Der Verkäufer behält sich in solchen Fällen vor, die Herstellung zu unterbrechen und erst zu einem späteren Zeitpunkt wieder aufzunehmen. X. Steuerrecht Soweit der Käufer dem Verkäufer im Rahmen der Inanspruchnahme der Umsatzsteuerfreiheit für Lieferungen im innergemeinschaftlichen Verkehr der Europäischen Union unzutreffende Informationen gibt, haftet er hierfür vollumfänglich.

 

XI. Schlussvorschriften

1. Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer ist der Sitz des Verkäufers.

2. Die Rechte und Pflichten aus der Geschäftsverbindung zwischen Verkäufer und Käufer unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG). Die Einheitlichen Gesetze über den internationalen Kauf beweglicher Sachen und über den Abschluss von internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen vom 17.07.1973 finden keine Anwendung.

3. Sind oder werden einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen unwirksam oder sind sie ganz oder teilweise nicht Vertragsbestandteil geworden, so soll an ihrer Stelle eine Regelung gelten, die im Rahmen des rechtlich Möglichen dem ursprünglich Gewollten am nächsten kommt.

4. Daten des Käufers werden von uns nur insofern sowie im Einklang mit den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen gespeichert und verarbeitet, soweit dies zur ordnungsgemäßen Abwicklung der vertraglichen Beziehungen erforderlich ist.